Schutz für hinweisgebende Personen im beruflichen Umfeld

Informationen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

   

Ausgangssituation
Bundestag und Bundesrat haben das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet. Dieses ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die sogenannte Whistle-Blower-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Personen auszuschließen, die auf Verstöße gegen geltende Vorgaben (Gesetze, Richtlinien oder wesentliche unternehmensinterne Regelungen) im beruflichen Kontext hinweisen möchten und damit einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen (Compliance-Verstöße) leisten möchten.

Meldestellen 
Im Rahmen unserer offenen Unternehmenskultur möchten wir jede Kollegin und jeden Kollegen sowie Dritte dazu ermutigen, einen entsprechenden Vorfall oder Verstoß zuerst bei Vorgesetzten der zuständigen Abteilung oder Ansprechpartnern zu melden. Ergänzend hat STÜBBE nach den gesetzlichen Vorgaben des HinSchG eine Meldestelle eingerichtet, an die sich Hinweisgeber auch anonym wenden können. Diese ist per Post, telefonisch oder per E-Mail wie folgt zu erreichen:

ubb GmbH | Unternehmensberatung Gabriela Beugholt
Walter-Bröker-Ring 8 D-32756 Detmold, Deutschland
Tel.: +49 5231 709344
E-Mail: hinweisgeber@ubb.gmbh

Sie können sich auch an eine externe Meldestelle wenden, z. B. an das Bundesamt für Justiz.

Notwendige Informationen
Sofern Sie sich mit einem Hinweis an eine Meldestelle wenden, sind hierbei folgende Informationen erforderlich

Sachverhalt / um welchen Verstoß handelt es sich? Wodurch lässt sich der Vorfall beweisen? Haben Sie den Vorfall selbst beobachtet? In welcher Beziehung stehen Sie zu STÜBBE? Name (freiwillig) E-Mail-Adresse (freiwillig)

Bearbeitungsprozess
Eingehende Hinweise werden von der Meldestelle entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben bearbeitet:

Dokumentation des Hinweises Prüfung des Hinweises Information an den Hinweisgeber Bearbeitung des Sachverhaltes Rückmeldung an den Hinweisgeber

Das Hinweisgebersystem soll verantwortungsbewusst genutzt werden. Ohne konkrete Feststellung gilt stets die Unschuldsvermutung für betroffene Personen. STÜBBE garantiert neben der konsequenten Einhaltung aller relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften einen vertraulichen Umgang mit eingehenden Hinweisen. STÜBBE duldet keine Sanktionen oder Diskriminierung gegenüber Personen, die in gutem Glauben Verstöße melden.

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