Allgemeine Geschäftsbedingungen

STÜBBE GmbH & Co. KG

Hollwieser Straße 5 · D-32602 Vlotho
Telefon +49 (5733) 7 99-0 · Telefax +49 (5733) 7 99-5000
Email: contact@stuebbe.de URL: www.stuebbe.com


Handelsregister: AG Bad Oeynhausen HRA 1205

Komplementärin: STÜBBE Verwaltungs-GmbH
Handelsregister: AG Bad Oeynhausen HRB 420

Geschäftsführer: Klaus Warnecke, Matthias Getzlaff

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:DE 125 354 336



Allgemeine Geschäftsbedingungen


A. Geltung der Geschäftsbedingungen von STÜBBE

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

D. Sonderbedingungen für den „STÜBBE-Web-Shop“

E. Sonderbedingungen für die Nutzung des Online-Softwaretools „IIoT-Dashboard NODE“





A. Geltung der Geschäftsbedingungen
von STÜBBE

A.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen STÜBBE und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (i.S.d. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit STÜBBE auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.

A.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als STÜBBE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von STÜBBE maßgebend.

A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

A.4
In verschiedenen Rechtssystemen können dieselben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Geschäftsbedingungen ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.1. Vertrag / Abtretungsverbot

B.1.01
Maßgeblich für von STÜBBE erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von STÜBBE.

B.1.02
Alle von STÜBBE erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedin­gun­gen die Frage nicht regeln - ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

B.1.03
Angebote des Lieferanten oder sonstigen Vertragspartnern von STÜBBE bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch STÜBBE.

B.1.04
Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, wie auch deren Aufhebung, Änderung oder Kündigung sowie Lieferabrufe bedürfen mindestens der Textform. Entsprechende mündliche Willenserklärungen müssen in dieser Form bestätigt werden, um Wirksamkeit zu erlangen.

B.1.05
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus der Bestellung nicht ohne schriftliche Zustimmung von STÜBBE auf Dritte übertragen, soweit sich aus § 354a HGB nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt insbesondere nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.

B.2. Voranschläge/ Leistungsumfang/ Muster/ Vertragsstrafe

B.2.01
Kostenvoranschläge und Planungen im Vorfeld eines Vertrags sind für den Lieferanten verbindlich, es sei denn, diese Unterlagen werden ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet.

B.2.02
Kostenvoranschläge und Planungen im Vorfeld eines Vertrags erfolgen unentgeltlich, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
B.2.03
Für die Spezifikation der Ware ist ausschließlich die Bestellung von STÜBBE maßgeblich.

B.2.04
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware erforderlichen Zubehörteile, Anleitungen und Datenblätter mitzuliefern.

B.2.05
Der Lieferant ist verpflichtet, Bedienungsanleitungen, Warnhinweise und Dokumentationen der Ware in allen Sprachen der Europäischen Union (EU) mitzuliefern.

B.2.06
Mitzuliefern sind auch Arbeitspläne und Konstruktionszeichnungen.

B.2.07
Der Lieferant ist verpflichtet, für sämtliche Warenstücke ein Ursprungszeugnis mitzuliefern, das im Einklang mit den im Lieferzeitpunkt gültigen Präferenzregelungen der EU steht.

B.2.08
Der Lieferant steht dafür ein, dass die Ware den in der EU geltenden Vorschriften, insbesondere auch REACH, entspricht und über sämtliche in der EU notwendigen Zertifikate wie CE und sämtliche in der EU gängigen Zertifikate wie TÜV/GS, EMV, VDE, LMBG verfügt.

B.2.09
Wenn das vertragsgemäße Bestimmungsland der Ware außerhalb der EU liegt, hat die Ware den Vorschriften des Bestimmungslandes zu entsprechen.

B.2.10
Der Lieferant liefert, sofern es um Produkte geht, die STÜBBE zum Weiterverkauf (mit oder ohne Weiterverarbeitung) in eine neue Produktserie aufgenommen werden sollen, STÜBBE oder – auf Wunsch von STÜBBE einem von STÜBBE benannten Dritten – vor der ersten vertraglich geschuldeten Lieferung eine hinreichende Anzahl von Mustern der Ware zu Testzwecken. Die Kosten einschließlich Fracht etc. trägt der Lieferant. Die Muster gehen mit der Lieferung in das Eigentum von STÜBBE über.
Auch für die Muster gelten die Pflichten des Lieferanten gemäß Ziffern B.2.04 bis B.2.09.

B.2.11
Für Muster, die STÜBBE freigibt, gilt: Der Lieferant steht dafür ein, dass die entsprechende Ware dem frei gegebenen Muster entspricht. 

B.2.12
Für nicht von STÜBBE freigegebene Muster gilt: Der Lieferant hat gemäß B.2.10 neue Muster zu liefern.

B.2.13
Die vom Lieferanten verwandte Verpackung muss umweltfreundlich sein und den Anforderungen an einen sicheren Transport unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entsprechen.

B.2.14
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Vorschriften gemäß B.2.07 bis B.2.13 schuldet der Lieferant für jeden Einzelfall einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von € 5.000,00 an STÜBBE. Darüber hinaus schuldet der Lieferant den Ersatz etwaiger wegen des Verstoßes angefallener Prüfkosten, Geldstrafen und dergleichen sowie den Ersatz jedes weitergehenden Schadens. Dem Lieferanten bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden bei STÜBBE nachzuweisen.

B.2.15
Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Ware oder andere geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass eine Chargenrückverfolgung möglich ist und STÜBBE auf Nachfrage über die Art und die Verwendung der Kennzeichen informieren.

B.2.16
Der Lieferant hat auf eigene Kosten und Verantwortung jegliche etwaigen Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen und sonstige Genehmigungen einzuholen und die Verzollung der Ware durchzuführen.

B.3. Preise

B.3.01
Allein maßgeblich und bindend ist der in der Bestellung von STÜBBE genannte Preis, der sich stets inklusive Verpackung und exklusive Umsatzsteuer versteht.

B.3.02
Der Preis versteht sich stets DDP Bestimmungsort ICC Incoterms® 2020.

B.3.03
Sollte eine Bezahlung der Verpackung durch STÜBBE vereinbart sein, ist diese nur geschuldet, wenn der Verpackungspreis in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Außerdem ist bei vereinbarter Verpackungsvergütung stets nur der Selbstkostenpreis des Lieferanten geschuldet.

B.3.04
Schuldet STÜBBE eine Vergütung der Verpackung gemäß Ziffer B.3.03, hat STÜBBE das Recht, die Verpackung gegen Erstattung von zwei Dritteln des in der Rechnung ausgewiesenen Verpackungspreises an den Lieferanten zurück zu geben. Dafür gilt EXW Bestimmungsort der Warenlieferung ICC Incoterms® 2020.

B.4. Lieferzeit und Lieferverzug

B.4.01
Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum.

B.4.02
Teillieferungen bedürfen der Zustimmung von STÜBBE mindestens in Textform.

B.4.03
Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeit ist die vollständige Erbringung der Leistung am Bestimmungsort.

B.4.04
Der Lieferant hat STÜBBE von die Einhaltung der Lieferzeit gefährdenden Umständen unter Abschätzung des Umfangs der drohenden Verzögerung und der Eintrittswahrscheinlichkeit unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant ist verpflichtet, STÜBBE in entsprechender Form unverzüglich von jeglicher Änderung der oben genannten Umstände zu unterrichten.



B.4.05
Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Leistungen durch STÜBBE bedeutet keinen Verzicht auf Ansprüche wegen Leistungsverzugs.

B.4.06
Der Lieferant schuldet STÜBBE im Lieferverzug mindestens einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes je Werktag, nicht jedoch mehr als 5 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben STÜBBE vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Verzugsschaden bei STÜBBE eingetreten ist.

B.5. Gefahrübergang/ Warenausgangsprüfung/ Untersuchungs- und Rügepflichten

B.5.01
Der Gefahrübergang (=Gefahr des zufälligen Untergangs/ der zufälligen Verschlechterung der Ware) vor Übernahme der Ware durch STÜBBE ist ausgeschlossen, es sei denn, STÜBBE befindet sich mit der Ware in Annahmeverzug.

B.5.02
Der Lieferant verpflichtet sich zu einer Warenausgangsprüfung.

B.5.03
Die Untersuchungs- und Rügepflichten für STÜBBE bei Mängeln der gelieferten Ware richten sich nach §§ 377, 381 HGB, wobei es ausreicht, dass offene Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung der Ware von STÜBBE gerügt werden. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 14 Tagen ab Entdeckung des jeweiligen Mangels.

B.6. Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferanten

B.6.01
Der Lieferant von STÜBBE hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten, soweit nachfolgend in Abschnitt B.6 nichts Abweichendes geregelt ist.



B.6.02
Bei Verzug des Lieferanten mit einer Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung ist STÜBBE berechtigt, schadhafte Teile auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen bzw. diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durch Dritte ausführen zu lassen.

B.6.03
In dringenden Fällen kann STÜBBE ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, sofern eine vorherige Benachrichtigung und Nacherfüllung durch den Lieferanten nicht möglich gewesen wäre. Hierdurch entstandene Kosten trägt der Lieferant. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung oder Schadensersatz bleibt unberührt.

B.6.04
Ein wichtiger Grund – insbesondere das Vorliegen von Fehlern bei einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten – berechtigt STÜBBE zum Rücktritt von allen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Einbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen auswirken oder in gleicher Weise auftreten werden.

B.6.05
Eine ganze Charge der gelieferten Ware gilt als mangelhaft, wenn die Anzahl der als mangelhaft gerügten Einzelgegenstände 5 % der jeweiligen Charge überschreitet (sogenannter Serienfehler).

B.6.06
STÜBBE ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung wegen eigener Forderungen gegen den Lieferanten uneingeschränkt berechtigt.

B.6.07
Der Lieferant stellt STÜBBE von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die aus Gründen der Produkthaftung, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder aus sonstigem Rechtsgrund wegen von ihm gelieferter mangelhafter Ware gegen STÜBBE erhoben werden, soweit er den Mangel zu vertreten hat.

B.6.08
Der Lieferant schuldet STÜBBE Ersatz aller Kosten, die STÜBBE aus Ansprüchen gemäß B.6.07 und aus der Verteidigung gegen entsprechende Forderungen entstehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Lieferant die Rechte Dritter kannte oder kennen musste oder ob er die im Bestimmungsland geltenden Vorschriften kannte oder kennen musste.

B.6.09
Der Lieferant haftet auch für die Kosten von Warn- oder Rückrufaktionen wegen Mängeln der vom Lieferanten gelieferten Ware.

B.6.10
Der Lieferant hat ein Zurückbehaltungsrecht nur, sofern er Forderungen gegen STÜBBE hat, die von STÜBBE anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind.

B.7 Lieferantenregress

B.7.01
Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen STÜBBE neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. STÜBBE ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die STÜBBE ihren Abnehmern im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von STÜBBE wird hierdurch nicht eingeschränkt.

B.7.02
Bevor STÜBBE einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird STÜBBE den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von STÜBBE tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

B.7.03
Die Ansprüche von STÜBBE aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch STÜBBE oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

B.8. Zahlung

B.8.01
Der Lieferant hat seine Rechnung nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort zu stellen und zwar unter Angabe der von STÜBBE in der Bestellung angegebenen Bestellnummer und im Einklang mit der Bestellung und diesen Einkaufsbedingungen.

B.8.02
Jeder Rechnung sind beizufügen: Ablieferungsnachweis oder Frachtbrief, ein Vollzähligkeitsnachweis und ein die Ordnungsgemäßheit der Ware bestätigender, den Anforderungen von STÜBBE gemäß den Qualitätssicherungsrichtlinien von STÜBBE entsprechender, Inspektionsbericht.

B.8.03
Rechnungsforderungen werden nicht fällig, solange die Voraussetzungen gemäß B.8.01 und B.8.02 nicht erfüllt sind. 

B.8.04
Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die Rechnung auf den mit STÜBBE vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt in dem Fall als Rechnungseingangsdatum.

B.8.05
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt in dem Fall als Rechnungseingangsdatum.




B.8.06
Zahlungen von STÜBBE auf Rechnungen erfolgen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung und Rückforderung

  • innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto
  • oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.


B.9. Vertraulichkeit und Erzeugnisse

B.9.01
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, die er von STÜBBE während der Geschäftsbeziehung erhalten hat und die als vertraulich bezeichnet sind, geheim zu halten und ohne ausdrückliche Zustimmung von STÜBBE keinem Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant wird seine Lieferanten, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend verpflichten. Gesetzliche Vorschriften zum Geheimnisschutz, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, bleiben unberührt.

B.9.02
Erzeugnisse, die nach von STÜBBE entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach Angaben von STÜBBE oder mit Werkzeugen von STÜBBE oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten noch sonst wie in den Verkehr gebracht werden.

B.10. Kündigungsrecht bei Rahmenvertrag

STÜBBE kann einen etwaigen Rahmenvertrag mit dem Lieferanten kündigen, wenn in dessen Vermögenssituation eine Verschlechterung im Sinne von § 321 BGB eingetreten ist oder der Lieferant seinen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnungen nicht nachkommt.

B.11 Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Rechtswahl

B.11.01
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von STÜBBE bezeichnete Bestim­mungsort.


B.11.02
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und STÜBBE ist Gerichtsstand Vlotho. STÜBBE ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.

B.11.03
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

C.1. Auftragsbestätigung/ Vertragsinhalt/ Mindermengenaufschlag

C.1.01
Die nachstehenden Regelungen gelten, wenn STÜBBE Lieferungen und/oder Leistungen erbringt.

C.1.02
Die Angebote von STÜBBE sind freibleibend. Durch die Bestellung des Kunden, auch wenn die Bestellung auf ein Angebot Bezug nimmt, kommt noch kein Vertrag zustande. Das geschieht erst durch die schriftliche Auftrags-bestätigung von STÜBBE oder durch Aus-lieferung der Ware an den Kunden.

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von STÜBBE gegebenenfalls in Verbindung mit dem von STÜBBE erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von STÜBBE getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von STÜBBE.

C.1.03
Der Kunde hat STÜBBE mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest.

C.1.04
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von STÜBBE betreffen, sind STÜBBE nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben
 

  • von STÜBBE stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von STÜBBE gemacht werden oder
  • von STÜBBE ausdrücklich autorisiert sind oder
  • öffentliche Äußerungen sind und STÜBBE diese Angaben kannte oder kennen musste und sich davon nicht innerhalb einer angemessenen Frist distanziert hat.


Zu einem Glied in der Vertragskette im Sinne des § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2b) BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von STÜBBE, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 3 Satz 3 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von STÜBBE unter der Adresse www.stuebbe.com erfolgen.

STÜBBE ist an öffentliche Äußerungen, die die Kaufentscheidung des Vertragspartners nicht beeinflussen konnten, nicht gebunden.

C.1.05
STÜBBE zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer branchenüblichen Toleranz zu verstehen. Eine Überschreitung der Toleranz führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.

C.1.06
STÜBBE erhebt wegen des erheblichen Handlingaufwands für jede einzelne Bestellung bei Aufträgen unter einem Bestellwert von 150,00 € (netto) einen Mindermengenzuschlag von 75,00 € (netto).

C.2. Bleibende Rechte /Markenzeichen/ Werkzeugbau

C.2.01
Die von STÜBBE erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen et cetera bleiben das geistige Eigentum von STÜBBE, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat.

Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich STÜBBE vorbehalten.

C.2.02
STÜBBE ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt, solche von STÜBBE angebrachten Zeichen zu entfernen.

C.2.03
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen und stellt STÜBBE von jeglichen etwaigen Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von entsprechenden Immaterialgüterrechten frei.

C.2.04
Sofern der Kunde den Preis für Formen schuldet, ist in diesen Kosten auch die erstmalige Bemusterung inbegriffen, nicht jedoch Aufwendungen für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen.

C.2.05
STÜBBE bleibt Eigentümer der für den Kunden oder einen Dritten hergestellten Formen. Solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen gegenüber STÜBBE nachkommt, wird STÜBBE diese Formen ausschließlich für Aufträge des Kunden verwenden.

C.2.06
STÜBBE braucht die Formen nicht mehr aufzubewahren, wenn seit der letzten Teilelieferung aus der jeweiligen Form 24 Monate vergangen sind und STÜBBE den Kunden vom Ablauf der Aufbewahrungsfirst benachrichtigt hat.

C.2.07
Soll der Kunde vereinbarungsgemäß Eigentümer von Formen werden, geht das Eigentum an diesen Formen auf den Kunden über, nachdem der Kunde den Preis für die Formen sowie sämtliche fälligen Forderungen von STÜBBE aus der Geschäftsbeziehung bezahlt hat. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung durch STÜBBE zugunsten des Kunden ersetzt.

C.2.08
STÜBBE ist bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zum ausschließlichen unmittelbaren Besitz der Formen berechtigt. Eine Versicherung der Formen durch STÜBBE erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten.

C.2.09
Die Haftung von STÜBBE für von STÜBBE auf schuldrechtlicher Grundlage aufbewahrte Formen, gleichviel ob sie dem Kunden, STÜBBE oder einem Dritten gehören, beschränkt sich auf die Einhaltung der in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt.

C.2.10
Eine Wartung der Formen schuldet STÜBBE nur auf Verlangen des Kunden und gegen Entgelt.

C.2.11
Gegenüber einem Herausgabeverlangen des Kunden bezüglich der Formen hat STÜBBE ein Zurückbehaltungsrecht, solange der Kunde nicht alle fälligen Forderungen von STÜBBE aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat.

C.2.12
Jegliche Verpflichtungen von STÜBBE hinsichtlich der Formen erlöschen mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist und Benachrichtigung gemäß Ziffer C.2.06 oder, wenn der Kunde die Formen nach Aufforderung durch STÜBBE nicht binnen der zu setzenden angemessenen Frist abholt oder durch das Zurückbehaltungsrecht von STÜBBE an der Abholung gehindert ist.

C.3. Lieferung/ Gefahrtragung/ Versicherung

C.3.01
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist STÜBBE berechtigt, die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

C.3.02
Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Betrieb von STÜBBE.

C.3.03
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden bzw. (beim Versendungskauf) mit der Übergabe an den Transporteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

C.3.04
Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

C.4. Lieferzeit und Lieferverzug/ Genehmigungen / Fristen bei Reparaturen und dergleichen

C.4.01
Liefertermin bezeichnet einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalender­woche o.ä., an dem die Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat.

Lieferfrist bezeichnet den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat.

Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.

C.4.02
Sämtliche Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass die Leistung bei STÜBBE verfügbar ist. Wenn die Leistung nicht verfügbar ist (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird STÜBBE den Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht verfügbar, ist STÜBBE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von STÜBBE durch ihre Zulieferer, wenn STÜBBE ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschossen hat, weder STÜBBE noch ihrem Zulieferer ein Verschulden trifft oder STÜBBE im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.

C.4.03
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehe­nen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffen­den Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.

C.4.04
Fixgeschäfte müssen als solche ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart werden.

C.4.05
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffen­den Unterlagen, Genehmigungen, Versandan­schrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Si­cherheiten in Rückstand ist.

C.4.06
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffen­den Unterlagen, Genehmigungen, Versandan­schrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Si­cherheiten in Rückstand ist.

C.4.07
Eine entsprechende Verschiebung von Lie­ferterminen oder Verlängerung von Lieferfristen findet auch statt, wenn die Voraussetzun­gen für die von STÜBBE zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorlie­gen.

C.4.08
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so be­ginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch STÜBBE. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.09
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die STÜBBE trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg, Terror-anschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, totaler oder teilweiser Ausfall von Subunter-nehmern oder sonstige Umstände für die STÜBBE nicht einzustehen hat, soweit STÜBBE nicht ausnahmsweise das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie ausdrücklich über-nommen hat. STÜBBE hat in dem vorgenannten Fall auch das Recht, vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt. 
C.4.10
Der Eintritt des Lieferverzugs von STÜBBE bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

C.4.11
Liegt Lieferverzug seitens STÜBBE vor, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. STÜBBE bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

C.4.12
Die Rechte des Kunden gem. Ziffer C.10.02 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von STÜBBE, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

C.4.13
Werden von STÜBBE beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung sind, aus nicht von STÜBBE zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet STÜBBE dafür nicht.

C.4.14
In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende STÜBBE zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.

C.5. Teillieferungen / Mehr– und Mindermengen

C.5.01
STÜBBE ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies automatisch als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

C.5.02
Wenn STÜBBE vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

C.6. Preise

C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

C.6.02
Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk bzw. Lager und die Kosten einer ggfs. gewünschten Transportversicherung.

C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, verpackt STÜBBE entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 15 Verpackungsgesetz.

C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

C.6.05
Auf gesondert berechnete Frachtkosten und Verpackungskosten wird weder Rabatt noch Skonto gewährt und sie bleiben auch bei der Berechnung etwaig vereinbarter Boni unbe­rücksichtigt.


C.6.06
Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von STÜBBE liegen, so hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von STÜBBE eingesetzten Mitarbeiter und von STÜBBE beauftragter Subunternehmer zu tragen.

C.6.07
Die in Ziffer C.6.06 genannte Rechtsfolge tritt nur ein, wenn die Verzögerungsgründe vom Kunden zu vertreten sind.

C.7. Zahlungsbedingungen

C.7.01
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

C.7.02
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.7.03
Spätestens fällig sind an STÜBBE zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner automatisch in Zahlungsverzug.

C.7.04
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. STÜBBE behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vor.

C.7.05
Erfüllungs­ort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von STÜBBE.

C.7.06
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt indes dann nicht, sofern die vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von STÜBBE steht.

C.7.07
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06 Satz 1, kein Zurückbehaltungsrecht.

Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit STÜBBE ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

C.7.08
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Kaufpreisanspruch von STÜBBE durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist STÜBBE nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann STÜBBE den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

STÜBBE kann in diesem Fall pauschalen Schadensersatz verlangen und zwar ohne besonderen Nach­weis 25% der nicht ausge­führten Auftrags­summe, wobei dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass STÜBBE gar kein oder ein geringe­rer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. STÜBBE ist berech­tigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.

C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht

C.8.01
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) sowie den Regelungen in diesem Abschnitt C.8. nachgekommen ist.

C.8.02
Die Lieferungen von STÜBBE, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.


C.8.03
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen, nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei STÜBBE geltend gemacht werden.

C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen, nach Entdeckung des Mangels in der vorbeschriebenen Form rügen.

C.9. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)

Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Herstellung eines mangelhaften Werkes.

C.9.01
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einem anderen Unternehmen, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

C.9.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von STÜBBE für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

C.9.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.

Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 444, 445b BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB).

C.9.04
Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen.

Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht
 

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von STÜBBE oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch STÜBBE;
  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.


Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.9.05
Sofern durch von STÜBBE durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

C.9.06
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst STÜBBE, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Bei Rücklieferungen des Kunden ist Ziffer C.14.02 zu beachten.

C.9.07
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von STÜBBE zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, oder chemische , elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von STÜBBE zurückzuführen sind.

C.9.08
STÜBBE übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

C.9.09
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.

C.9.10
STÜBBE ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

C.9.11
Arbeiten an von STÜBBE gelieferten Sachen oder sonstigen von STÜBBE erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung
 

  • soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von STÜBBE anerkannt worden ist
  • oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
  • und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.


Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

C.9.12
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von STÜBBE als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.9.13
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB), trägt bzw. erstattet STÜBBE nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann STÜBBE vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

Für den Fall, dass von STÜBBE gelieferte Anlagen außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von STÜBBE zu erbringenden Gewährleistungsmaßnahmen Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands überschreitet.

Für die Kosten des Aus- und Einbaus bzw. der Anbringung mangelbehafter Sachen richtet sich die Haftung von STÜBBE im Übrigen grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 439 Abs. 3 BGB).

C.9.14
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde STÜBBE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei STÜBBE sofort –nach Möglichkeit vorher- zu verständigen ist, oder wenn STÜBBE mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, en Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von STÜBBE Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.9.15
In den Fällen, in denen STÜBBE namens und für Rechnung des Kunden Drittleistungen besorgt, ist allein der Dritte gewährleistungspflichtig. STÜBBE übernimmt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, keine Beratung für die Auswahl der Drittleistungen durch den Kunden. Falls der Kunde insofern eine Beratung wünscht, wird diese nur aufgrund einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und gegen Vergütung erbracht.

C.9.16
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von STÜBBE gem. § 439 Abs. 4 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

C.9.17
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02 und diesem Abschnitt C.9.

C.10. Sonstige Haftung

C.10.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen STÜBBE ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB).

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von STÜBBE.

C.10.02
Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht
 

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von STÜBBE oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
  • bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch STÜBBE;
  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.


Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.10.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn STÜBBE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

C.11. Abrufaufträge

C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruf-Frist abgerufen, ist STÜBBE berechtigt, Zahlung zu verlangen.

C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruf-Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von STÜBBE über die Versandbereitschaft vier Monate ohne Abruf verstrichen sind.

C.12. Lagerung / Annahmeverzug

C.12.01
Sollte eine befristete Lagerung fertiger Waren bei STÜBBE aufgrund Annahmeverzug notwendig werden, kommt dadurch kein Lagervertrag zustande.

STÜBBE ist zur Versicherung lagernder Waren ebenfalls nicht verpflichtet.

C.12.02
Bei Annahmeverzug ist STÜBBE berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.

C.12.03
Bei Lagerung bei STÜBBE kann STÜBBE pro Monat 0,5% des Rechnungsbetra­ges, mindestens jedoch 30 € und weitere 25 € ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von STÜBBE (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt gestattet, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

C.12.04
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

C.12.05
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist STÜBBE unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale vorliegt. Der Anspruch besteht nicht, soweit der Kunde die Nichtabnahme der bestellten Ware nicht zu vertreten hat.

C.13. Eigentumsvorbehalt

C.13.01
Sämtliche Lieferungen von STÜBBE erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die STÜBBE im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

C.13.04
STÜBBE ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichti­gem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von STÜBBE anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass STÜBBE kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als die angegebenen Prozentsätze entstanden ist.

C.13.06
STÜBBE behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.

C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von STÜBBE gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von STÜBBE, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von STÜBBE bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt STÜBBE zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von STÜBBE zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf (einschließlich der im Wege des Factorings abzutretenden bzw. erlangten Forderungen), der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an STÜBBE ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von STÜBBE, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

C.13.09
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.13.10
Übersteigt der Wert der STÜBBE zustehenden Sicherheiten die Forderung von STÜBBE gegen den Kunden bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist STÜBBE auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von STÜBBE freizugeben.

C.14 Rücklieferungen

C.14.01
Rücklieferungen zur Gutschrift ohne Vorlage eines Gewährleistungsfalles sind generell ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen nach schriftlicher Zustimmung durch STÜBBE zulässig. In diesem Fall erfolgt bei Rücklieferungen im Wert unter 150,- Euro (Netto-Listenpreis) sowie für Produkte, die nicht mehr im aktuellen Lieferprogramm von STÜBBE enthalten sind sowie für Erzeugnisse aus der auftragsbezogenen Fertigung grundsätzlich keine Gutschrift. Bei frachtfreier Rücksendung lagerhaltiger neuwertiger Artikel erfolgt eine Gutschrift von maximal 75 % des Netto-Warenwertes.

Der pauschale Wertabschlag berücksichtigt die erforderlichen Druck- und Funktionsprüfungen einschließlich der Gutschriftbearbeitung und eventuell notwendige Neuverpackung und Reinigung der Artikel. Dem Kunden bleibt nachgelassen, einen niedrigen Aufwand als die angesetzte Pauschale von STÜBBE nachzuweisen.
Bei allen Rücklieferungen muss zuvor eine Retouren-Nummer vom Kunden bei STÜBBE angefordert werden. Hierbei sind anzugeben:

  • Auftrags- oder Rechnungsnummer;
  • Artikelnummer und Bezeichnung;
  • Stückzahl.

C.14.02
Zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter von STÜBBE sowie zur Vermeidung möglicher Umweltbelastungen sind bei der Rücklieferung von bereits im Einsatz befindlichen Produkten die folgenden Punkte zu beachten:

  • Das eingesetzte Medium ist anzugeben;
  • Der Artikel ist im Vorfeld zu reinigen. Medienrückstände sind, soweit möglich, vollständig zu entfernen;
  • Sofern von dem eingesetzten Medium Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt ausgehen können, sind die Produkte mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt ist beizulegen.

C.15. Leistungs- und Erfüllungsort

C.15.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von STÜBBE zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von STÜBBE.

C.15.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von STÜBBE insbesondere auch dann, wenn STÜBBE den Transport selbst übernimmt.

C.16. Überschriften/ Definition

C.16.01
Sämtliche Überschriften in den STÜBBE – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

C.16.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der STÜBBE - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail)  übermittelt werden.


C.17. Gerichtsstand und materielles Recht

C.17.01
Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handels-gesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von STÜBBE in Vlotho.

STÜBBE ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichts-stand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

C.17.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt C.13. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

C.18. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.






D. Sonderbedingungen für den „STÜBBE- Web-Shop“

D.1 Geltungsbereich/ Begriffsbestimmungen
D.1.01
Für die Geschäftsbeziehung zwischen STÜBBE als Web-Shop-Anbieter und dem Kunden gelten ausschließlich die Sonderbedingungen für den „STÜBBE-Web-Shop“ in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, STÜBBE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

D.1.02
Verbraucher ist, wenn der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

D.2 Angebotsumfang/ Vertragsschluss/ Vertragssprache/ Passwort-Nutzung

D.2.1
Das Angebot von STÜBBE in seinem Web-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.

Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass er in seiner Eigenschaft als Unternehmer bei STÜBBE bestellt und dass die Bestellung von einer vertretungsberechtigten Person erfolgt.
D.2.2
Der Kunde kann nach entsprechender Registrierung aus dem Sortiment von STÜBBE Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button –je nach gewählter Zahlungsbedingung- „jetzt bezahlen“ bzw. „jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.

D.2.3
STÜBBE schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei STÜBBE eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar.

Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch STÜBBE zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, Link zu den AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird bei STÜBBE nicht gespeichert und ist dem Kunden nicht zugänglich.  

D.2.4
Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Etwaige fremdsprachliche Fassungen und Informationen zum Vertragsschluss dienen nur als Übersetzungshilfen.

D.2.5
Der Kunde hat bei der Registrierung im STÜBBE- Web-Shop ein sicheres Passwort für sein Benutzerkonto zu vergeben, welches nur vertretungsberechtigten Personen des Kunden bekannt sein dürfen. Das Passwort hat der Kunde streng geheim zu halten und vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Der Kunde kann sich bei einer Bestellung nicht darauf berufen, dass eine nicht vertretungsberechtige Person den Bestellvorgang ausgelöst hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass er das Passwort entsprechend den Vorgaben geschützt und verwahrt hat.


D.3 Lieferzeiten/ Preise
D.3.1
Etwaig angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und berechnen sich vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung an, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt (außer beim Rechnungskauf).

D.3.2
Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
D.4 Zahlungsmodalitäten
D.4.1
Der Kunde kann die Zahlung mit den von STÜBBE zugelassenen Zahlungsarten vornehmen, derzeit sind dies PayPal, Kreditkarte oder SOFORT Direktüberweisung. Nach entsprechender Prüfung und Freigabe durch STÜBBE kann für Kunden auch die Zahlungsart auf Rechnung zugelassen werden. Ein Anspruch auf diese Zulassung hat der Kunde nicht. 

D.4.2
Der Kunde kann die in seinem Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart jederzeit ändern.

D.4.3
Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig, es sei denn, mit dem Kunden ist etwas anderes vereinbart, namentlich im Fall der Bestellung auf Rechnung.

D.5 Verweis auf Abschnitte A. und C.
Im Übrigen gelten für die Bestellung bzw. Vertragsabschlüsse über den STÜBBE- Web-Shop ergänzend die Abschnitte A. und C. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von STÜBBE, soweit sich aus diesem Abschnitt D nichts anderes ergibt bzw. die dortigen Regelungen nicht in Widerspruch zu den vorrangigen Regelungen in diesem Abschnitt D. stehen.






E. Sonderbedingungen für die Nutzung des Online-Softwaretools „IIoT-Dashboard NODE“

E.1 Geltungsbereich

E.1.1
STÜBBE bietet für Kunden, die einen entsprechenden Senderbaustein (Modbus RTU-LoRaWan Konverter) bei STÜBBE erworben haben, die -derzeit- unentgeltliche zeitlich beschränkte Nutzungsmöglichkeit eines Online-Softwaretools „IIoT-Dashboard NODE“ (Softwaretool), mit dem die vom Kunden erfassten Anlagemessdaten, nach Einspeisung in das Softwaretool, u.a. grafisch aufbereitet und ausgewertet werden können, sowie ergänzend dazu die Einräumung von begrenztem Speicherplatz auf Servern, die von STÜBBE und/oder Dritten betrieben werden, (Cloud) für die Messdaten, an. Das Softwaretool inklusive Speicherplatz ist ausschließlich über das Internet, nach entsprechender Registrierung, nutzbar.

STÜBBE behält sich vor, jederzeit ihr Angebot zur Nutzung des Softwaretools nebst Speicherplatz abzuändern (z.B. Funktionen zu verändern, das Angebot kostenpflichtig zu machen, etc.), einzuschränken oder ganz einzustellen.

E.1.2
Das Angebot von STÜBBE zur Nutzung des Softwaretools richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.

E.2 Vertragsschluss und -gegenstand

E.2.1
Der Vertrag zwischen dem Kunden, der den Modbus RTU-LoRaWAN Konverter erworben hat, bezüglich der Nutzung des Softwaretools inklusive Speicherplatz und STÜBBE kommt durch Registrierung des Kunden auf der Service Internetseite von STÜBBE, bei der der Kunde diese AGB akzeptieren muss, zustande.  

E.2.2
STÜBBE stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages das Softwaretool „in der jeweils aktuellen Version über das Internet -derzeit- unentgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet
STÜBBE das Softwaretool auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.

Ein bestimmter Funktionsumfang des Softwaretools wird von STÜBBE dabei nicht geschuldet, sondern dieser wird von STÜBBE nach eigenem Ermessen festgelegt und kann jederzeit geändert, eingeschränkt oder erweitert werden. Die Funktionen können der jeweils aktuellen Funktionsbeschreibung, abrufbar auf der Internetseite von STÜBBE, entnommen werden, wobei die Beschreibung nur informatorischen Charakter besitzt.

E.2.3
STÜBBE bietet dem Kunden die Möglichkeit an, die über das Internet in das Softwaretool vom Kunden eingespeisten Messdaten zu speichern. Dazu räumt STÜBBE dem Kunden einen begrenzten Speicherplatz auf Servern ein. Das jeweils verfügbare richtet sich nach Ermessen von STÜBBE. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Speicherplatz für andere Zwecke als angegeben zu verwenden, insbesondere nicht an Dritte zur Nutzung zu überlassen.

Der Kunde wird keine Inhalte auf dem Speicherplatz speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

E.2.4
STÜBBE treffen keinerlei Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten, die der Kunde einspeist. Der Kunde hat für eine ausreichende (regelmäßige) Sicherung seiner Daten allein Sorge zu tragen. Im Falle eines Datenverlustes haftet STÜBBE nur für Vorsatz.

E.2.5
Der Kunde hat keinen Anspruch, die zur Verwendung oder Lesbarkeit der Daten etwaig notwendige Software zu erhalten.

E.2.6
Es erfolgt insbesondere auch keine Schulung oder Einweisung in das Softwaretool durch STÜBBE.

E.2.7
Um das Softwaretool zu nutzen, ist der Kunde für eine Internetverbindung zum Rechenzentrum von STÜBBE sowie die erforderliche Hard- und Software (z.B. PC, Browser) selbst verantwortlich.

E.3 Nutzungsumfang

E.3.1
STÜBBE räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, das Softwaretool während der Dauer des Vertrages im vereinbarten Umfang bestimmungsgemäß zu nutzen.

E.3.2
Der Kunde darf die Software nicht bearbeiten und nur insoweit vervielfältigen, wie dies für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software notwendig ist. Dazu zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem Server von STÜBBE bzw. denServern der von STÜBBE beauftragten Dritten.

E.3.3
Der Kunde ist nicht berechtigt, das Softwaretool Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

E.4 (Nicht-) Verfügbarkeit der Leistung/ keine Gewähr/ Haftung von STÜBBE

E.4.1
Da die Leistungen von STÜBBE unentgeltlich erfolgen, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte oder jederzeitige Verfügbarkeit des Leistungsangebotes von STÜBBE nach diesem Abschnitt E. Die Leistungen werden nur vorbehaltlich der Verfügbarkeit bei STÜBBE angeboten, welche allein im Ermessen von STÜBBE liegt.

E.4.2
STÜBBE ist auch nicht zu einer Mangelbeseitigung verpflichtet.

E.4.3
STÜBBE übernimmt keinerlei Gewähr, insbesondere für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der durch das Softwaretool an den Kunden übermittelten Informationen, Berechnungen und/oder Darstellungen und/oder für bestimmte Funktionen des Softwaretools (wie z.B. den automatischen Emailversand bei Verlassen oder Erreichen der Betriebsgrenzen der Anlage an den Kunden).

Für Rückschlüsse und Maßnahmen, die der Kunde aus den an ihn übermittelten Informationen, Berechnungen und Darstellungen vornimmt, sowie die daraus resultierenden Folgen ist allein der Kunde verantwortlich. Ebenso bleibt der Kunde für die Überwachung der von ihm betriebenen Anlage selbst verantwortlich.

E.4.3
STÜBBE haftet bei seinem Leistungsangebot nach diesem Abschnitt E. nur für Vorsatz.

Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben davon unberührt.

E.5 Vertragsdauer und Beendigung

E.5.1
Der Vertrag zur Nutzung des Softwaretools nebst Einräumung von Speicherplatz beginnt mit Registrierung des Kunden gemäß Ziffer E.2.1.

E.5.2
Die Laufzeit des Vertrages ist unbestimmt.

E.5.3
STÜBBE ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen. Als Kündigung gilt, wenn STÜBBE (i) sein entsprechendes Leistungsangebot nach diesem Abschnitt E. einstellt oder (ii) in ein kostenpflichtiges Angebot abändert.

E. 6 Verweis auf Abschnitte A., C. und D.
Im Übrigen gelten für die Nutzung des Softwaretools nebst Speicherplatz ergänzend die Abschnitte A., C. und D. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sich aus diesem Abschnitt E. nichts anderes ergibt bzw. die Regelungen dort nicht in Widerspruch zu den vorrangigen Regelungen in diesem Abschnitt E. stehen.

STÜBBE GmbH & Co. KG AGB Stand: 11/2023


 

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